Die
Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. November 1999 (GVBl. S. 627), geändert am 27.05.2003,
wird wie folgt geändert:
1. In § 9 wird ein
neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Vorsitz im Hauptausschuss und im Petitionsausschuss steht der Opposition zu.“
2. § 9 Absatz 2 wird
Absatz 3
Begründung:
Der Opposition kommt bei der
parlamentarischen Kontrolle der Regierungstätigkeit eine besondere, verfassungsrechtlich
hervorgehobene Verantwortung und Aufgabe zu. Entscheidende Grundlagen zur
Kontrolle der Regierungstätigkeit sind das Haushaltsgesetz, der Haushaltsplan
und alle haushaltswirksamen Entscheidungen. Diese werden maßgeblich im
Hauptausschuss beraten und beschlossen. Die Beschlussempfehlungen des Hauptausschusses
sind von besonderer Bedeutung für die Beschlussfassung des Parlaments. Durch
den Vorsitz und den damit verbundenen hervorgehobenen Einfluss auf die
Verhandlungsführung im Hauptausschuss wird der Opposition ein ihrer
Verantwortung angemessenes Mitwirkungsinstrument gegeben.
In der Behandlung der Bürgerbeschwerden im
Petitionsausschuss spiegelt sich die Kritik der Bürger am tatsächlichen
Verwaltungshandeln wider, das durch die Gesetzgebung und die Sachbeschlüsse
der die Regierung tragenden Partei(en) maßgeblich gesteuert wird. Die
Behandlung der Anliegen der Bürger sollte daher nicht in der Verantwortung
derjenigen Fraktion(en) liegen, die die Regierung stellen, damit in der
gemeinsamen Arbeit im Ausschuss und in der Außendarstellung eine Trennung von
der politischen Verantwortlichkeit dokumentiert und das mögliche Maß an
Überparteilichkeit dargestellt werden kann.
Berlin, 24. März
2004
Zimmer Goetze
und die übrigen
Mitglieder der Fraktion der CDU
Ausschuss-Kennung
: Rechtgcxzqsq