Die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Ber­lin in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Novem­ber 1999 (GVBl. S. 627), geändert am 27.05.2003, wird wie folgt geändert:

 

1.     In § 9 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:

 

„(2) Der Vorsitz im Hauptausschuss und im Petitions­ausschuss steht der Opposition zu.“

 

2.     § 9 Absatz 2 wird Absatz 3

 

Begründung:

 

Der Opposition kommt bei der parlamentarischen Kon­trolle der Regierungstätigkeit eine besondere, verfas­sungsrechtlich hervorgehobene Verantwortung und Auf­gabe zu. Entscheidende Grundlagen zur Kontrolle der Regierungstätigkeit sind das Haushaltsgesetz, der Haus­haltsplan und alle haushaltswirksamen Entscheidungen. Diese werden maßgeblich im Hauptausschuss beraten und beschlossen. Die Beschlussempfehlungen des Hauptaus­schusses sind von besonderer Bedeutung für die Be­schlussfassung des Parlaments. Durch den Vorsitz und den damit verbundenen hervorgehobenen Einfluss auf die Verhandlungsführung im Hauptausschuss wird der Oppo­sition ein ihrer Verantwortung angemessenes Mitwir­kungsinstrument gegeben.

 

In der Behandlung der Bürgerbeschwerden im Petitions­ausschuss spiegelt sich die Kritik der Bürger am tatsächli­chen Verwaltungshandeln wider, das durch die Gesetzge­bung und die Sachbeschlüsse der die Regierung tragenden Partei(en) maßgeblich gesteuert wird. Die Behandlung der Anliegen der Bürger sollte daher nicht in der Verantwor­tung derjenigen Fraktion(en) liegen, die die Regierung stellen, damit in der gemeinsamen Arbeit im Ausschuss und in der Außendarstellung eine Trennung von der poli­tischen Verantwortlichkeit dokumentiert und das mögli­che Maß an Überparteilichkeit dargestellt werden kann.

 

 

 

 

Berlin, 24. März 2004

 

 

 

 

Zimmer  Goetze

und die übrigen Mitglieder der Fraktion der CDU

 

 

Ausschuss-Kennung : Rechtgcxzqsq